Finanz-Tipps vom Scheidungsanwalt: Wie bewahre ich meine finanzielle Unabhängigkeit bei Ehe und Scheidung?
Finanz-Tipps vom Scheidungsanwalt: Wie bewahre ich meine finanzielle Unabhängigkeit bei Ehe und Scheidung?

Finanz-Tipps vom Scheidungsanwalt: Wie bewahre ich meine finanzielle Unabhängigkeit bei Ehe und Scheidung?

Welche finanziellen Aspekte sollte man rund um die Ehe unbedingt beachten? Wie regelt man vorab die Finanzen in einem Ehevertrag – und was passiert mit dem Vermögen und den Finanzen bei einer Scheidung?

Eine Hochzeit kann teuer sein. Aber eine Scheidung umso mehr!

Auf meinem Instagram-Kanal habt ihr daher zahlreiche Fragen zu diesen Themen eingereicht – und diese werden nun allesamt beantwortet.

Der folgende Gastbeitrag stammt von einem echten Fachexperten rund um Scheidungsrecht und Eheverträge: Rechtsanwalt Niklas Clamann hat sich mit seiner Kanzlei aus Münster auf die Durchführung von Scheidungen (insbesondere Scheidung Online) spezialisiert und hat sich freundlicherweise bereiterklärt, dieses sowohl emotionale wie auch finanziell weitreichende Thema mit seiner Expertise zu beleuchten.


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Wer sich mit dem Thema Finanzen beschäftigt, der weiß, wie vielschichtig dieses Thema ist. Dennoch gibt es einen Bereich, der hierbei häufig vernachlässigt wird – und zwar die finanziellen Auswirkungen einer Scheidung. Ob das daran liegt, dass das Thema gesellschaftlich noch immer nicht salonfähig ist oder aber, weil man davon ausgeht, dass man glücklich bis ans Ende seiner Tage zusammenbleibt, kann ich nicht sagen.

Was ich allerdings aus meinem Arbeitsalltag als Scheidungsanwalt weiß:

Viele schlaflose Nächte können vermieden werden, wenn man bereit ist, sich mit dem Thema "Finanzen und Scheidung" frühzeitig auseinander zu setzen.

Wer keine Regelung trifft, bildet automatisch eine Zugewinngemeinschaft

Eine Scheidung wirkt sich auf viele finanzielle Aspekte aus. Beispielsweise bei Unterhaltsansprüchen, dem Rentenausgleich und insbesondere dem Zugewinnausgleich. Da der Zugewinnausgleich im Hinblick auf Investitionen und Immobilien das Kernstück der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung darstellt, möchte ich hierauf genauer eingehen.

Denn was viele nicht beachten:

Wer keine Regelungen trifft, entscheidet sich damit für einen Güterstand. Und zwar für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dieser Güterstand ist keinesfalls schlecht. Problematisch ist jedoch, dass vielen gar nicht bewusst ist, welche Rechtsfolgen hierbei im Falle einer Scheidung eintreten. Ohne dieses Wissen ist es aber nicht möglich zu entscheiden, ob dieser Güterstand für die eigenen Lebensvorstellungen der richtige ist oder nicht.

Aus meiner Sicht ist es daher wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, was der Zugewinnausgleich als Rechtsfolge des gesetzlichen Güterstandes bei einer Scheidung überhaupt bedeutet.

Was bedeutet eine Zugewinngemeinschaft?

Anders als häufig behauptet führt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht dazu, dass das ganze Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird, beiden Ehegatten zusammengehört. Vielmehr ist es so, dass auch während der Ehe jeder für sich wirtschaftet und die Vermögensmassen getrennt bleiben.

Im Falle der Scheidung findet dann jedoch auf Antrag eines der Ehegatten der Zugewinnausgleich statt. Der Zugewinnausgleich ist ein sogenannter „schuldrechtlicher Vermögensausgleich“. Das bedeutet, dass sich dadurch an den Eigentumsverhältnissen selbst nichts ändert. Es wir nur rechnerisch ein Ausgleich ermittelt, der sodann durch eine Geldzahlung zu befriedigen ist.

Wie hoch dieser Ausgleich ist? Das hängt davon ab, wie hoch der jeweilige Zugewinn ist – also die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen.

Diese Vermögenswerte betrifft eine Zugewinngemeinschaft

Das Vermögen umfasst hierbei selbstverständlich nicht nur Barmittel, sondern auch Wertpapiere, Immobilien oder Unternehmen.

Maßgebliche Stichtage sind der Tag der Eheschließung und der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Der Scheidungsantrag wird mit Zustellung durch das Gericht rechtshängig.

Bei jedem Ehegatten werden dann im ersten Schritt das Anfangs- und das Endvermögen miteinander verglichen, um so den Zugewinn zu ermitteln

Eine Besonderheit gilt hier für Schenkungen und Erbschaften. Diese werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und damit rechnerisch dem Zugewinn entzogen. Dies gilt jedoch nur für den Wert, den diese im Zeitpunkt der Schenkung bzw. Erbschaft hatten, etwaige Wertsteigerungen beispielsweise einer geerbten Immobilie fallen wieder voll in das Endvermögen hinein.

In einem zweiten Schritt werden dann die erzielten Zugewinne beider Ehegatten miteinander verglichen und der Teil, um den der eine Zugewinn den anderen übersteigt, wird dann geteilt. Diese Teilung stellt dann den sogenannten Zugewinnausgleich dar.

Wie berechnet sich ein Zugewinnausgleich?

Am einfachsten lässt sich das anhand eines Beispiels darstellen:

Moritz hat am Tag der Hochzeit ein Vermögen in Höhe von 10.000,00 € und Lena hat ein Vermögen von 5.000,00 €. Während der Ehe wirtschaftet jeder für sich. Leider haben Moritz und Lena festgestellt, dass sie sich doch keine Zukunft mehr miteinander vorstellten können. Lena reicht daher die Scheidung ein. Am Tag, an dem Moritz der Scheidungsantrag zugeht, hat er ein Vermögen in Höhe von 20.000,00 €. Lena hat an diesem Tag ein Vermögen in Höhe von 35.000,00 €.

Damit hat Moritz während der Ehezeit einen Zugewinn in Höhe von 10.000,00 € erwirtschaftet und Lena einen Zugewinn in Höhe von 30.000,00 €.

Lena hat daher 20.000,00 € mehr als Moritz erwirtschaftet, sodass Moritz gegen sie einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 10.000,00 € hat.

Tipps Finanzen und Scheidung: Beispiel Berechnung Zugewinnausgleich

Das Beispiel zeigt gut, dass die Vermögensmassen zwar getrennt bleiben, der Ausgleich am Ende jedoch dazu führt, dass rechnerisch das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen dennoch geteilt wird. Das kann in einigen Fällen zu gerechten Ergebnissen führen, etwa dann, wenn eine Person zugunsten der Kindererziehung wirtschaftlich zurückgesteckt hat.

Der Zugewinnausgleich kann jedoch in manchen Fällen auch völlig ungerecht sein, wenn ein Ehepartner immer vorgesorgt und investiert hat, während der andere sein Geld verprasst hat.

Warum es sinnvoll ist, die Finanzen vor dem Scheidungsfall selbst zu regeln

Wenn das eigene Unternehmen einen Großteil des Vermögens darstellt oder man eine mit in die Ehe gebrachte Immobilie absichern möchte, kann es sinnvoll sein, von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Denn in einem solchen Fall könnten etwa hohe Zugewinnausgleichszahlungen zur Folge haben, dass das Unternehmen oder die Immobilie verkauft werden muss, um die Forderungen erfüllen zu können.

Auch viele, denen ihre finanzielle Unabhängigkeit besonders wichtig ist, möchten nicht bloß die gesetzlichen Regelungen für sich gelten lassen, sondern diese entsprechend anpassen. Einige kennen hierbei die Möglichkeit, in einem Ehevertrag Gütertrennung zu vereinbaren, also den Zugewinnausgleich völlig auszuschließen.

Vielen ist dieser Schritt jedoch zu weitgehend. Denn gerade, wenn man einen gemeinsamen Kinderwunsch hat, tritt neben dem Bedürfnis nach finanzieller Unabhängigkeit häufig die Sorge, finanziell nicht hinreichend abgesichert zu sein.

Was viele jedoch nicht wissen, ist, dass neben dem vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleiches auch eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft in einem notariellen Vertrag möglich ist. 

Hierbei kann man die gesetzlichen Regelungen den eigenen Bedürfnissen entsprechend anpassen und beispielsweise bestimmte Vermögenswerte dem Zugewinnausgleichsverfahren entziehen.

So kann man etwa bestimmte Immobilien oder Wertpapiere herausnehmen, das anderweitige Vermögen aber am Ende weiter aufteilen.

Finanzen & Scheidung: Fragen aus der Community

Nach dieser Einführung in das Zugewinnausgleichsrecht möchte ich gerne noch einige Fragen aus der Community beantworten:

„Wie genau wird das gemeinsame Haus im Falle der Scheidung verwertet, wenn kein Ehevertrag besteht?“

Da es sich bei Zugewinnausgleich lediglich um einen schuldrechtlichen Ausgleich in Geld handelt, ändern Scheidung und Zugewinnausgleich nichts an den Eigentumsverhältnissen.

Für ein gemeinsames Haus – also wenn beide Ehegatten Eigentümer sind – heißt das, dass auch nach der Scheidung beide Miteigentümer der Immobilie bleiben. Es gibt dann verschiedene Möglichkeiten, wie mit der Immobilie weiter verfahren werden kann:

  • In den meisten Fällen wird die Immobilie verkauft und der Erlös geteilt, die Immobilie auf einen der Ehegatten vollständig übertragen und der andere dafür ausgezahlt oder aber das Haus wird auf die gemeinsamen Kinder übertragen.
  • Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, das Haus weiter gemeinsam zu behalten und etwa zu vermieten,
  • oder aber eine sogenannte „Realteilung“ vorzunehmen. Bei einer Realteilung wird das Haus so umgebaut, dass zwei eigenständige Wohneinheiten entstehen, sodass beide Ehegatten in dem Haus wohnen bleiben können. Da diese räumliche Nähe aber gerade in der häufig konfliktbelasteten Situation der Scheidung für viele nicht vorstellbar oder umsetzbar ist, stellt die Realteilung die absolute Ausnahme dar.
Wenn man sich gar nicht darüber einigen kann, was mit dem gemeinsamen Haus passiert, hat jeder Ehegatte das Recht, beim zuständigen Amtsgericht die Teilungsversteigerung zu beantragen. Das bedeutet, dass das Haus zwangsversteigert und der Erlös hinterher entsprechend der Miteigentumsanteile an dem Haus aufgeteilt wird.

Dies stellt jedoch immer die schlechteste aller Möglichkeiten dar. Denn einerseits liegen die Preise, die für zwangsversteigerte Immobilen erzielt werden, häufig erheblich unter dem Marktpreis. Und andererseits müssen vom Erlös erst noch die Gerichts- und Versteigerungskosten getilgt werden. Es ist daher jedem dringend zu empfehlen, eine gütliche Einigung hinsichtlich des gemeinsamen Hauses anzustreben, da bei einer Teilungsversteigerung am Ende beide verlieren.

Welche Möglichkeit die beste ist, hängt immer von den eigenen Vorstellungen und den Umständen im Einzelfall ab. Insbesondere wenn die Immobile erst vor kurzem erworben wurde und/oder nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, sollte man vor der Entscheidung prüfen, ob ein Verkauf die sogenannte „Spekulationssteuer“ auslösen würde und ob dann nicht doch andere Wege eingeschlagen werden können.

„Jeder bespart eigenes ETF (vor der Ehe angelegt). Wie erfolgt die Aufteilung bei Scheidung?“

ETFs werden als ganz normale Vermögenswerte gehandhabt. Das bedeutet, dass jeder seinen besparten ETF behält, jedoch der Wert des ETFs zum Zeitpunkt der Eheschließung dem jeweiligen Anfangsvermögen zugerechnet und der Wert zum Ende der Ehe Teil des Endvermögens wird.

Angenommen, die ETFs stellen die einzigen Vermögenswerte dar, erfolgt der Ausgleich dann dadurch, dass zunächst ermittelt wird, um wie viel der Wert des jeweiligen ETF gestiegen ist und sodann auch hier diese beiden Werte miteinander verglichen werden.

Wenn der eine ETF eine höhere Wertsteigerung als der andere hatte, dann wird dieser Überschuss im Wege des Zugewinnes geteilt, indem der Nennbetrag durch eine Geldzahlung ausgeglichen wird. Die ETFs selbst bleiben dabei unberührt.

„Hat die Partnerin das Recht, Anteile von meinem privaten Portfolio zu bekommen?“

Nein.

Da es sich beim Zugewinnausgleich um einen rein schuldrechtlichen Ausgleich in Geld handelt, besteht kein Anspruch darauf, bestimmte Anteile von einem Portfolio zu erhalten, und zwar unabhängig davon, ob dieses erst während der Ehe oder schon davor angelegt wurde.

Wenn sich aufgrund des Wertes des Portfolios jedoch zu ihren Gunsten ein Zugewinnausgleichsanspruch ergibt, muss dieser in Form einer Geldzahlung beglichen werden.

„Was sollte man zwingend vor der Heirat (finanziell) rechtlich klären/absichern?“

Zunächst sollte man vor der Ehe gemeinsam entscheiden, wie man sich das Zusammenleben und die Zukunft vorstellt. Denn welche Regelungen sinnvoll oder nötig sind, hängt maßgeblich davon ab, welche eigenen Vorstellungen und Pläne man hat. Die Interessenlage und damit auch der Regelungsbedarf sind beispielsweise bei einem gemeinsamen Kinderwunsch gänzlich anders als wenn man sein Leben zu zweit plant.

Unabhängig davon, was man gemeinsam plant, ist es immer sinnvoll, sich über die grundlegenden rechtlichen Folgen bei einer Scheidung Gedanken zu machen und mögliche Konfliktpunkte bereits im Vorfeld zu besprechen.
Tipps Finanzen und Scheidung: was muss ich vor der Ehe klären?

Zu den Punkten, die man vor einer Ehe gemeinsam besprechen sollte, zählen insbesondere:

  • Unterhaltsansprüche,
  • Fragen des Güterstandes und des Zugewinnausgleiches,
  • der Rentenausgleich,
  • die Aufteilung des Hausrates
  • und wenn gemeinsame Kinder geplant sind: auch Fragen rund um das Thema Sorge- und Umgangsrecht.

Auch wenn einer der Ehepartner ein Eigentümer eines Unternehmens ist oder aber Immobilien mit in die Ehe gebracht werden, sollte erwogen werden, diese besonders abzusichern, damit mögliche Zugewinnausgleichsforderungen nicht an die Substanz des Unternehmens gehen oder einen Verkauf der Immobilien nötig machen.

„Worauf ist während der Ehe bei gemeinsamen Invests/Immobilien zu achten? Kann ich durch Verträge regeln, dass jeder 100% seines Investmentvermögens behält?“

Bei gemeinsamen größeren Investitionen sollte immer bedacht werden, wie mit diesen im Falle einer Trennung weiterverfahren werden kann und soll. Wenn hierfür gerade nicht die gesetzlichen Regelungen gelten sollen, ist es zwingend erforderlich, einen notariellen Vertrag hierüber abzuschließen.

Bloße Absprachen sind nicht bindend.

In einem solche Vertrag kann man – sofern das gesamte Investmentvermögen noch vorhanden ist – beispielsweise regeln, dass im Falle der Vermögensauseinandersetzung zunächst jeder sein Investment behält und nur der Überschuss geteilt wird, bzw. bei Verlusten diese entsprechend dem vorherigen Investment aufgeteilt werden.

Bei Immobilien sollte zudem immer genau überlegt werden, wer ins Grundbuch eingetragen wird, da nur hierdurch die Eigentümerstellung begründet wird.

Man kann entweder gemeinsam in Grundbuch eingetragen werden, sodass die Immobilie im Miteigentum beider Ehegatten steht. Man kann aber auch nur einen Ehegatten eintragen lassen und den anderen Ehegatten anderweitig absichern, etwa durch vertragliche Regelungen.

Welche Variante sinnvoller ist, ist wieder eine Frage des Einzelfalles. Das Miteigentum an der Immobilie führt zwar zu höherem Aufwand bei der Auseinandersetzung, bietet gleichzeitig aber auch mehr Sicherheit für beide Ehegatten.

„Wie treffe ich zu Investments (ETFs, Immos) Regelungen im Ehevertrag?“

Das hängt ganz davon ab, was genau geregelt werden soll. Wenn du die Investitionen möglichst umfangreich erhalten möchtest, empfiehlt es sich, diese gänzlich dem Zugewinnausgleich zu entziehen. Sie werden dann bei der Berechnung des Zugewinns gar nicht berücksichtigt.

Wenn dies keine Möglichkeit für dich und deinen Partner ist, sind aber auch andere Regelungen möglich.

Man kann etwa den Zeitpunkt für die Berechnung des Endvermögens abändern (zum Beispiel auf den Zeitpunkt der Trennung) oder die Ausgleichsansprüche in der Höhe begrenzen.  

Die Vertragsfreiheit erlaubt es, in einem Ehevertrag weitreichende eigene Regelungen auch in Vermögensangelegenheiten zu treffen. Voraussetzung hierfür ist, dass man sich als Paar auf gemeinsame Regeln einigen kann.

Die Grenzen der Vertragsfreiheit sind jedoch dann erreicht, wenn der Ehevertrag einen der Ehegatten über die Maße benachteiligt, es also zu einer bloß einseitigen Lastenverteilung im Rahmen der Scheidung kommt, oder wenn der Vertragsschluss selbst nur aufgrund einer erkennbaren Unterlegenheit oder Abhängigkeit des belasteten Ehepartners zustande gekommen ist.

Wann eine solche einseitige Lastenverteilung besteht, ist immer eine Frage des Einzelfalles und kann nicht allgemein beantwortet werden.

Wichtig zu wissen ist jedoch, dass sich ein solches Ungleichgewicht auch erst im Laufe der Ehe ergeben kann, etwa, wenn bei wegen eines besonders pflegebedürftigen Kindes einer der Ehepartner wirtschaftlich langfristig zurücksteckt. In einem solchen Fall sollte man die vertraglichen Regelungen vor der Scheidung noch mal überprüfen, damit das Gericht den Ehevertrag insgesamt für nichtig erklärt.

„Jahrzehnte getrennt, nie geschieden. Muss wirklich das Vermögen 50/50 gesplittet werden?“

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich auch nach langer Trennungszeit weiter.

Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof 2013 entschieden, dass die Noch-Ehefrau Zugewinnausgleichsansprüche an einem Lottogewinn geltend machen kann, den der Noch-Ehemann acht Jahre nach der Trennung erzielt hat.

Nur in engen Ausnahmefällen, wenn die Durchführung des Zugewinnausgleiches grob unbillig wäre, sieht das Gericht von dieser Regelung ab.

Allerdings legt der Bundesgerichtshof sehr strenge Maßstäbe für die Beurteilung eines solchen Härtefalles an und betont dabei immer wieder, dass allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit nicht ausreicht, um für sich einen Härtefall zu begründen. Vielmehr müssen noch weitere Gründe hinzutreten, die zu einer groben Unbilligkeit führen.

Das Gericht hat beispielsweise in einem Fall, in dem über das Vermögen des in Anspruch Genommenen zum Zeitpunkt der Trennung Konkurs eröffnet wurde und der sein gesamtes Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hat, einen solchen Fall angenommen.

Die Trennungszeit betrug hier 17 Jahre, die Ehezeit hingegen lediglich 4 Jahre, da die spätere Anspruchstellerin sodann ihren zu diesem Zeitpunkt schwer erkrankten Ehemann verließ und seitdem unbekannten Aufenthalts war.

Aufgrund der strengen Maßstäbe der Gerichte empfiehlt es sich daher, die Scheidung nicht auf die lange Bank zu schieben, da in den meisten Fällen auch bei langer Trennungszeit der Zugewinnausgleich durchgeführt wird.

„Was passiert mit meinen Aktien bei einer Zugewinngemeinschaft? Kann ich diese vorher an die Kinder übertragen?“

Aktien stellen einen regulären Teil deines Vermögens dar und werden somit im Zugewinnausgleichsverfahren bei deinem Endvermögen berücksichtigt. Sie können also dazu führen, dass dein Zugewinn durch sie höher ist und du aufgrund dessen Ausgleichszahlungen leisten musst.

Da die Aktien in deinem Eigentum stehen, steht es dir grundsätzlich frei, sie zu verschenken oder zu verkaufen. Jedoch ist insbesondere im Zusammenhang mit einer Scheidung Vorsicht geboten.

Überträgst du die Aktien lediglich, um sie damit dem Zugewinnausgleich zu entziehen, kann das eine sogenannte illoyale Vermögensminderung darstellen. Wird dies vom Gericht angenommen, wird der verschenkte Vermögenswert dennoch deinem Endvermögen zugerechnet und somit rechnerisch weiterhin in den Zugewinnausgleich eingestellt.

„Gütertrennung rückwirkend vereinbaren? Dann bleibt ’nur‘ Unterhalt nach Scheidung?“

Man kann auch rückwirkend Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich und anderen nachehelichen Folgesachen klären. Diese Vereinbarung nennt sich „Scheidungsfolgenvereinbarung“ und es handelt sich wie beim Ehevertrag um einen notariellen Vertrag.

„Welches Vermögen zählt in die Berechnung der Unterhaltszahlungen mit hinein?“

Grundlage von Unterhaltsberechnungen ist das sogenannte „bereinigte Nettoeinkommen“. Hierbei handelt es sich um das Nettoeinkommen abzüglich weiterer Verbindlichkeiten, die der Unterhaltspflichtige zum Bestreiten seines Alltags leisten muss.

Welche Positionen in welcher Höhe anrechenbar sind, muss anhand des Einzelfalles geprüft werden, sodass hierzu keine allgemeine Antwort gegeben werden kann.

„Einkommen“ meint jedoch nicht bloß das Arbeitsentgelt, sondern jede Form von Einkommen – etwa auch durch Mieteinnahmen, Dividenden oder auch Zinsen.

Eine darüberhinausgehende Verwertung des Vermögensstammes, welcher beispielsweise Immobilien und Wertpapiere umfasst, ist hingegen nur in Ausnahmefällen nötig und möglich.

Fazit Finanzen und Scheidung: lieber vorbauen statt nachsehen

Abschließend lässt sich festhalten, dass das Familienrecht viele Möglichkeiten bietet, auch in der Ehe seine finanzielle Unabhängigkeit zu bewahren und einander gleichzeitig abzusichern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass man sich mit seinem Partner offen austauscht und gemeinsame Regelungen erarbeitet.


An dieser Stelle ein ganz herzliches Danke an Rechtsanwalt Niklas Clamann für die hilfreichen und detaillierten Ausführungen! Mich hat die Rechtslage in diesem Fall wirklich überrascht und es wird klar, dass man sich definitiv VOR einer Eheschließung darüber verständigen muss, was mit den jeweiligen Vermögenswerten geschieht – wie viel im „gemeinsamen Topf“ landet und welche Teile des jeweiligen Vermögens von vornherein ausgeklammert werden.

Wie ist das bei Dir? Hast Du schon Erfahrungen mit einem Ehevertrag oder sogar mit Scheidung und Finanzen? Lass es mich in den Kommentaren wissen!

Ein Kommentar

  1. Pingback: Tipps für die Trennung Steuererklärung: Finanzplanung und Rechtsberatung Blog

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